Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der 2022 ES Deutschland GmbH
I. Allgemeines
2. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Verträge zwischen Verkäufer und Käufer.
II. Angebote, Aufträge
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
III. Preiserhöhungen
IV. Zahlung
2. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
4. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zu- züglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihen- folge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
5. Zurückbehaltung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
V. Lieferung
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen.
3. Die vereinbarten Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers.
4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und, wenn die- ser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
VI. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
VII. Versand
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht auf den Käufer gemäß den vereinbarten Incoterms auf den Käufer über. Die Lieferungen des Verkäufers an den Käufer erfolgen auf Basis Incoterm CPT (gemäß Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in der Auftragsbestätigung des Verkäufers vorgesehen ist.
3. Sollte der Käufer beim Auspacken der Sendung einen Schaden feststellen, der auf unsachgemäße Behandlung während des Transportes zurückzuführen ist, hat er diesen Schaden unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Empfang, dem Verkäufer schriftlich oder in Textform zu melden.
4. Papier, Pappe, Karton, Schrumpffolien und Schrumpfhauben, mit denen die vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Produkte verpackt sind und beim Käufer als Abfall anfallen, nimmt der Verkäufer gemäß §15 Abs. 1 VerpackG wieder vom Käufer zurück
VIII. Eigentumsvorbehalt
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltswa- re vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. Falls die Vorbehaltsware teilbar ist, ist dieses Herausgabeverlangen des Verkäufers auf die Herausgabe desjenigen Teils der Vorbehaltsware beschränkt, der wertmäßig den nicht erfüllten Verpflichtungen des Käufers entspricht. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehalts- eigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnis- se. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder ver- bunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Ver- hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter be- findlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu ver- langenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.
5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Be- lastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Ver- gütungsanspruch gegen den Dritten an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsver- pflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Ver- langen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers inso- weit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch den Verkäufer.
IX. Schadenersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässi- ger Pflichtverletzung des Verkäufers, der Leitenden Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine leicht fahrlässige Verletzung einer Pflicht handelt, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist. In diesem Falle wird die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
2. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
X. Mängelrügen
1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich oder in Textform, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und
der auf den Packungen befindlichen Signierungen (insbesondere Artikel- und Chargenbezeichnungen) erhoben werden.
2. Bei verborgenen Mängeln muss die Rüge schriftlich oder in Textform unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die Verjährung bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt wer- den. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, unaufgefordert zurückgesandte Produkte aufzubewahren, zurückzusenden oder zu vergüten, sondern behält sich im Interesse der Pflanzenschutzmittelsicherheit vor, diese Ware unter Ausschluss von Ersatzansprüchen zu vernichten.
XI. Gewährleistung
1. Bei einem Mangel der gelieferten Ware ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehl, so kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten oder – sofern der Verkäufer zustimmt - den Preis mindern. Schadensersatzansprüche nach Ziffer IX. bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer IX Anwendung.
3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftreten- den Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer be- stehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
4. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantie- schutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
XII. Verjährung
Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn.
XIII. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anprei- sungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.
2. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung, und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
XIV. Marken
1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Er- satzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Pro- duktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort "Ersatz" in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.
2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikations- zwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere des- sen Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Ge- brauch dieser Marke für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
XV. Weiterverkauf
Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass ein Weiterverkauf von Pflanzenschutz- mitteln in das Ausland in Übereinstimmung mit den dort geltenden Registriervorschriften steht. Ferner gewährleistet der Verkäufer nicht, dass im Ausland keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern Ware vom Verkäufer gem. Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet wurde, ist diese Kennzeichnung beim Weiterverkauf zu übernehmen, es sei denn, im Empfängerland gelten darüber- hinausgehende Vorschriften. Das gleiche gilt für die Kennzeichnung nach Lager- und Wassergefährdungsklassen sowie die Transportetikettierung.
XVI. Exportkontrolle
Beabsichtigt der Käufer die Ausfuhr der vom Verkäufer erworbenen Waren, ist der Käufer verpflichtet, die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Exportbestimmungen zu beachten.
Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von jeglicher Haftung sowie von jeglichen Ansprüchen, Schadensersatzverpflichtungen und Geldstrafen freizustellen, die im Zusammenhang mit einer Verletzung der in dieser Ziffer genannten Verpflichtungen des Käufers stehen.
XVII. Einhaltung von Anti-Korruptionsgesetzen
Der Käufer verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze zur Verhinderung von Korruption und Bestechung („Anti-Korruptionsgesetze“) einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, in seinem Unternehmen entsprechende Vorkehrungen zu ergreifen, um Verstöße gegen Anti- Korruptionsgesetze zu verhindern. Bei einem Verstoß gegen Anti-Korruptionsgesetze ist der Verkäufer zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dem Käufer gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.XVIII. Datenschutz
Der Verkäufer ist berechtigt, die im Rahmen der Abwicklung des Vertrages und der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Käufers (auch personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Käufers, wie z.B. Name und Kontaktdaten) unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu nutzen, zu verarbeiten, zu speichern oder zu übermitteln, sofern dies dem Vertragszweck dient. Die Betroffenen sind berechtigt, vom Verkäufer Auskunft über die über sie gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls Berichtigung zu verlangen. Falls die Betroffenen einen gesetzlichen Anspruch auf Löschung ihrer beim Verkäufer gespeicherten personenbezogenen Daten haben, wird der Verkäufer diese personenbezogenen Daten auf deren Antrag hin löschen.XIX. Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
1. Gerichtsstand ist für beide Teile Düsseldorf. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, berührt das die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame oder undurchführbare Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt und wirksam und durchführbar ist.